Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates eine Soforthilfe für Verbraucherinnen und Verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme beschlossen und übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Wir informieren Sie gerne.
Gutschrift für den Dezember-Abschlag von Gas und Wärme
Die einmalige Zahlung an Gas- und Wärmekunden ist eine Gutschrift auf die Abschlagszahlung, die die Volkswohnung direkt an den Energieversorger bezahlt. Die Gutschrift wird vom Erdgaslieferanten bzw. vom Wärmeversorgungsunternehmen anhand des prognostizierten Jahresverbrauches für 2022 bzw. der berechneten Abschläge für Dezember 2022 berechnet. Sie wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Wichtig: Mieterinnen und Mieter von zentral beheizten Wohngebäuden bekommen den Betrag mit der kommenden Heizkostenabrechnung gutgeschrieben. Das bedeutet, Sie müssen nichts unternehmen. Die Gutschrift wird automatisch bei der nächsten Heizkostenabrechnung – im Jahr 2023 – berücksichtigt. Dabei wird die exakte Höhe Ihrer Heizkostenabrechnung für 2022 separat ausgewiesen.
Sollten Ihre Vorauszahlungen für Heizkosten innerhalb der letzten neun Monate erhöht worden sein, haben Sie ein einmaliges Kürzungsrecht im Dezember 2022 um den Erhöhungsbetrag der Vorauszahlungen.
Haben Sie einen Mietvertrag, der erst in den letzten neun Monaten neu abgeschlossen wurde, können Sie die Heizkostenvorauszahlung für Dezember 2022 um 25% zu kürzen.
Bitte beachten Sie dabei:
Wenn Sie Ihre Vorauszahlungen im Dezember kürzen, wird dieser Betrag in der Abrechnung für 2022 berücksichtigt und ihre geleisteten Vorauszahlungen sind dadurch geringer. Aufgrund der gestiegenen Energiepreise empfehlen wir jedoch, keinen Abzug Ihrer Vorauszahlungen vorzunehmen.
Sollten Sie dennoch die Vorauszahlung kürzen wollen, wenden Sie sich bitte an unser Service-Center. Eine automatische Berücksichtigung der einmaligen Kürzung der Vorauszahlungen für Dezember 2022 erfolgt nicht!
Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesregierung: Soforthilfe