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Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bezug von Waren und Leistungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle auf den Bezug von Waren oder Leistungen gerichteten Verträge mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: „Vertragspartner“) und erfolgen ausschließlich auf dieser Grundlage, ohne Rücksicht darauf, ob der Vertragspartner die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Diese AGB gelten nur, sofern der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

(2) Diese AGB sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen und Leistung bestellen und annehmen. Selbst wenn von uns auf ein Schreiben Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist oder wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Vertragspartner die Lieferung und/oder Leistung vorbehaltlos annehmen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.

 

(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Bezug von Waren oder Leistungen mit demselben Vertragspartner, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Vertragspartner in diesem Fall unverzüglich informieren.

 

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z.B. Brief. E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Vertragspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

 

(2) Der Vertragspartner ist gehalten, unsere Bestellung in jedem Fall schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie sechs Wochen ab Vertragsschluss. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

 

(2) Erbringt der Vertragspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen des nachfolgenden Abs. (3) bleiben unberührt.

 

(3) Ist der Vertragspartner in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

 

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Vertragspartner ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung bzw. ohne vorherige Vereinbarung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Vertragspartner trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

 

(2) Die Lieferung erfolgt entsprechend den vereinbarten Versand- bzw. Lieferkosten an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Karlsruhe zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

 

(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

 

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

 

(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Vertragspartner muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Vertragspartner herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Vertragspartner weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

 

(6) Der Vertragspartner hat eine ausreichende Transportversicherung auf eigene Kosten zu übernehmen.

 

(7) Der Vertragspartner hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder Subunternehmern durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist uns auf Verlangen nachzuweisen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

 

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Vertragspartners (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Vertragspartner auf unser Verlangen zurückzunehmen.

 

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Vertragspartner – vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

 

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon abweichend in jedem Fall (auch im Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) eine schriftliche Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich ist.

 

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Vertragspartner zustehen.

 

(6) Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

 

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Vertragspartner zur Herstellung bzw. Auftragserfüllung bereitstellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Vertragspartners gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

 

(3) Sofern wir die gelieferte Ware verarbeiten, vermischen oder verbinden, insbesondere in Gebäude fest einbauen (Weiterverarbeitung), erwerben wir spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum an der gelieferten Ware.

 

(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Vertragspartners auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 7 Mangelhafte Lieferung

(1) Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und vertraglichen Qualitätsanforderungen entspricht und keine Mängel aufweist. Insbesondere hat der Liefergegenstand den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen zu entsprechen.

 

(2) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 

(3) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Vertragspartner insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Vertragspartner oder vom Hersteller stammt.

 

(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

 

(5) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

 

(6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

 

(7) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 6 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

 

(9) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 8 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Vertragspartner zu verlangen, die wir Dritten im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

 

(2) Bevor wir einen von Dritten geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Vertragspartner benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Dritten geschuldet; dem Vertragspartner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

 

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen in unserem Auftrag tätigen Dritten, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt oder ein Gebäude, weiterverarbeitet wurde.

§ 9 Produzentenhaftung

(1) Ist der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

 

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Vertragspartner Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

(3) Der Vertragspartner hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden pauschalen Deckungssumme pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 10 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Sofern gesetzlich keine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang, sofern keine hiervon abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

 

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 11 Schutzrechtsverletzung

(1) Der Vertragspartner gewährleistet, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige gewerbliche Schutzrechte (einschließlich Urheberrechte) Dritter nicht verletzt werden.

 

(2) Werden wir von einem Dritten aus einem solchen Grund in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen sowie allen Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen, freizustellen, soweit er die Verletzung verschuldet hat.

 

(3) Im Übrigen hat der Vertragspartner, unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, nach Abstimmung mit uns, auf eigene Kosten entweder von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken, dass die Liefergegenstände uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für uns vertragsgemäß genutzt werden können oder die schutzrechtsrelevanten Teile der betroffenen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen.

§ 12 Allgemeine Bestimmungen/Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam sein sollte.

 

(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner ist ausschließlich Karlsruhe, sofern der Vertragspartner Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die gesetzlichen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Unberührt bleiben anderweitige Gerichtsstände für unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner.

 

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung wird sich der Vertragspartner mit uns auf diejenige rechtlich wirksame Regelung verständigen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.